(Honorarabrechnung nach) ist nicht nur gem § 879 Abs 2 Z 2 ABGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, sondern für Rechtsanwälte zusätzlich standeswidrig. Mit einer Quota-litis-Vereinbarung lässt sich ein Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar versprechen. Es ist auch unzulässig, sich als Teil des Honorars einen Anteil an der ersiegten Summe Seite 245versprechen zu lassen. Erlaubt ist aber eine Erfolgshonorarvereinbarung, die sich nicht auf einen Teil der ersiegten Summe bezieht.

