Die → Anmerkung der Rangordnung (der geplanten Veräußerung und/oder geplanten Verpfändung) nach § 53 GBG schafft die Sicherung eines bücherlichen Ranges für eine zukünftige Rechtshandlung. Das Gesuch auf Anmerkung der Rangordnung setzt voraus, dass nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechts zulässig ist und das Gesuch gerichtlich oder notariell beglaubigt ist (§ 53 Abs 3 GBG) oder aber eine Rangordnungserklärung mit dem Gesuch vorgelegt wird, die entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist, weshalb das Gesuch selbst keiner beglaubigten Unterschrift bedarf.

