Gem § 433 ZPO hat jemand, der eine Klage erheben will, die Möglichkeit, vor Einbringung der Klage beim BG des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. Im Zuge dieses Streitschlichtungsversuches kann auch ein → Vergleich abgeschlossen werden. Die Pauschalgebühr beträgt bei derartigen Vergleichen die halbe → Pauschalgebühr, gemessen an jener Bemessungsgrundlage, die anzusetzen wäre, wenn die Sache streitig vor Gericht geltend gemacht worden wäre.

