Die Privatbeteiligung ist das Recht des Opfers, im Strafverfahren den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner Seite 235strafrechtlich geschützten Rechte zu begehren (§ 67 StPO). Der Anschluss des Privatbeteiligten erfolgt durch Erklärung, mit der er seine Ansprüche – so diese nicht offensichtlich sind – zu begründen hat. Die Erklärung muss spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens eingebracht werden (§ 67 Abs 2 StPO). Der Privatbeteiligte hat auch spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens die Höhe seines Anspruches zu beziffern (§ 67 Abs 3 StPO).

