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Privatbeteiligter

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Die Privatbeteiligung ist das Recht des Opfers, im Strafverfahren den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner

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strafrechtlich geschützten Rechte zu begehren (§ 67 StPO). Der Anschluss des Privatbeteiligten erfolgt durch Erklärung, mit der er seine Ansprüche – so diese nicht offensichtlich sind – zu begründen hat. Die Erklärung muss spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens eingebracht werden (§ 67 Abs 2 StPO). Der Privatbeteiligte hat auch spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens die Höhe seines Anspruches zu beziffern (§ 67 Abs 3 StPO).

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