Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – Folgendes:
1 Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art.1, Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.