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Pkt 1: Deckung reiner Vermögensschäden

Maitz1. AuflMai 2018

Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – Folgendes:

1 Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art.1, Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.

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