vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Pkt 2: Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze

Maitz1. AuflMai 2018

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1 Anschlussbahnen

1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haftung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!