Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1 Anschlussbahnen
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haftung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).