Dem Vermieter steht zur Sicherstellung des Bestandzinses an einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an allen eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichen Haushalt lebenden Familienmitglieder gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen (sofern nicht der Pfändung entzogen) zu (§ 1101 ABGB). Sobald die Gegenstände aus der Wohnung gebracht werden, erlischt dieses gesetzliche Pfandrecht. Die pfandweise Beschreibung bewirkt noch kein Verwertungsrecht, sondern dies bedarf der Klage und der Exekution. Die pfandweise Beschreibung ist auch nur eine Sicherungsexekution. Sie verhindert nicht, dass der Schuldner die Fahrnisse aus der Wohnung schafft (kein Vollstreckungsbruch bzw → Vollstreckungsvereitelung). Um dem Schuldner die Wegschaffung zu untersagen, bedarf es einer einstweiligen Verfügung nach § 382 EO.

