§ 42 BWG schreibt den KI und den FI die Einrichtung einer internen Revision vor. Sie untersteht unmittelbar den Geschäftsleitern und <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 195 Seite 195
hat die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens sowie im Speziellen Angelegenheiten der Geldwäscheprävention und bestimmte Bewertungen zu prüfen. Bei größeren Kreditinstituten ist die interne Revision als eigene Organisationseinheit einzurichten. Vergleichbare Bestimmungen enthalten § 16 InvFG für Verwaltungsgesellschaften und § 20 WAG für Wertpapierfirmen. Dunkel ist der Sinn von § 19 Abs 1 ZaDiG, wonach bestimmte Verfahren bei ZI ieS einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 BWG zu prüfen sind, obwohl § 42 BWG auf ZI ieS nicht anzuwenden ist. Dagegen erklärt § 13 Abs 1 E-GeldG bestimmte Anordnungen des § 42 BWG als auf E-Geld-I ieS für anwendbar, verweist allerdings gleichzeitig auf Einschränkungen gemäß § 19 ZaDiG.