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Orte grenzüberschreitender sonstiger Leistungen

Hackl1. AuflMärz 2015

§ 3a und Art 3a UStG, Rz 639ff UStR, diverse VO des BMF siehe unten, Arbeitsbuch Oberlaa 2011 S 120 ff

§ 3a und Art 3a UStG, Rz 639ff UStR, diverse VO des BMF siehe unten, Arbeitsbuch Oberlaa 2011 S 120 ff

Art der sonstigen Leistung

B2C = an Nicht-Unternehmer

B2B = an Unternehmer

Grundstücksleistungen

Grundstücksort - § 3a Abs 9

Personenbeförderung

wo Beförderung bewirkt wird bzw Aufteilung wenn grenzüberschreitend - § 3a Abs 10

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Tätigkeitsort - § 3a Abs 11 lit d Ausnahme: ig Bordverpflegung - Abgangsort Art 3a

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln < 30 Tage bzw < 90 Tage bei Wasserfahrzeugen

Übergabeort, das ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt (übergeben) wird - § 3a Abs 12 Z 1

Längerfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Empfängerort, der sich für Nichtunternehmer aus § 3a Abs 12 Z 2 und für Unternehmer aus der Generalklausel gem § 3a Abs 6 ergibt. Ausnahme: Vermietung Sportboot an Nichtunternehmer

Ausnahmen für kurz- oder langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln mit Drittlandsbezug

Vermieter aus Drittland: Der Ort der sonstigen Leistung liegt gem § 3a Abs 15 UStG im Inland, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.

Vermieter aus EU: Der Ort der sonstgen Leistung liegt gem VO BGBI II 1996/5 im Drittland, wenn Nutzung dort erfolgt und KFZ/Anhänger kraftfahrrechtlich dort zugelassen sind

Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- u Fernsehdienstleistungen siehe dazu nachfolgend ges. Beitrag

Empfängerort, der sich für Nichtunternehmer aus § 3a Abs 13 und für Unternehmer aus der Generalklausel gem § 3a Abs 6 ergibt. Liegt dieser bei Telekom-/Rundfunk-/TV-Leistungen im Drittland, kommt es zu einer Verlagerung vom Drittland nach Ö, wenn die Nutzung im Inland erfolgt - VO BGBI II 2003/383 idF BGBI II 2009/221

Vermittlungsleistungen § 3a Abs 8 UStG inklusive Vermittlung einer Katalogleistung

Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird

Empfängerort§ 3a Abs 6 UStG

Güterbeförderung § 3a Abs 10 und Art 3a inklusive unselbständige Nebenleistungen

wo Beförderung bewirkt wird bzw Aufteilung wenn grenzüberschreitend, außer bei ig Beförderung: Abgangsort

Umschlag, Lagerung und ähnliche Leistungen die mit Beförderungsleistung üblicherweise verbunden sind, als selbständige Nebenleistung

Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit b

Arbeiten an und Begutachtung von beweglichen körperl. Gegenständen

Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit c

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende od ähnliche Leistungen, wie iZm Messen und Ausstellungen inkl der Leistungen der jeweiligen Veranstalter

Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit a

Seite 58

Art der sonstigen Leistung

B2C

B2B

Sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen sowie damit zusammenhängende Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie iZm Messen und Ausstellungen

Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit a

Veranstaltungsort § 3a Abs 11 a

jedoch Empfängerort § 3a Abs 6 für Vermittlung einer Eintrittsberechtigung

“Katalogleistungen“ gem § 3a Abs 14

  1. 1. Urheberrechts-Leistungen
  2. 2. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
  3. 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Stb, WP, SV, Ing., AR-Mitglied, Übersetzer
  4. 4. rechtliche, technische, wirtschaftliche Beratung
  5. 5. Datenverarbeitung
  6. 6. Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
  7. 7. Kredit- und Wertpapierumsätze etc
  8. 8. Gestellung von Personal
  9. 9. Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen
  10. 10. Verzicht, eine Tätigkeit auszuüben
  11. 11. Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
  12. 12. bestimmte Leistungen iZm Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen

an Nichtunternehmer in Drittland Empfängerort- § 3a Abs 14

an Nichtunternehmer in EU Unternehmerort - § 3a Abs 7

Sonderfall Personalgestellung: Verlagerung in Drittland, wenn Personal dort eingesetzt wird VO BGBI 11 1998/218

Sonderfall Vermietung bewegl. körperl. Wirtschaftsgüter, ausgenommen Beförderungsmittel: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung im Inland erfolgt - VO BGBI 11 2010/173

Sonderfall: Katalogleistung aus Drittland an inländische jurististische Person des öffentlichen Rehts, die Nichtunternehmer gem § 3a Abs 5 Z 3 ist: Leistungsort ist Inland, wenn die Leistung im Inland genutzt od. ausgewertet wird § 3a Abs 15 Z 2

Empfängerort§ 3a Abs 6 UStG

Sonderfall Personalgestellung: Verlagerung in Drittland, wenn Personal dort eingesetzt wird VO BGBI 11 1998/218

Sonderfall Vermietung bewegl. körperl. Wirtschaftsgüter, ausgenommen Beförderungsmittel: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung im Inland erfolgt - VO BGBI 11 2010/173

Sonderfall Sportwetten und Ausspielungen, sowie deren Vermittlung: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung/Auswertung im Inland erfolgt VO BGBI II 2010/173

Längerfristige Vermietung eines Sportbootes gem § 3a Abs 12 Z 2

Übergabeort, wenn dieser mit dem Unternehmensort übereinstimmt, sonst Empfängerort

Andere sonstige Leistungen, die nicht im speziellen abweichend von der Generalnorm geregelt sind

Unternehmerort § 3a Abs 7

Sonderfall Sportwetten und Ausspielungen, sowie deren Vermittlung: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung/Auswertung im Inland erfolgt (aber nicht, wenn elektronisch erbracht) - VO BGBI II 2010/173

Urheberrechts-Leistungen

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