§ 3a und Art 3a UStG, Rz 639ff UStR, diverse VO des BMF siehe unten, Arbeitsbuch Oberlaa 2011 S 120 ff
§ 3a und Art 3a UStG, Rz 639ff UStR, diverse VO des BMF siehe unten, Arbeitsbuch Oberlaa 2011 S 120 ff
Art der sonstigen Leistung | B2C = an Nicht-Unternehmer | B2B = an Unternehmer |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort - § 3a Abs 9 | |
Personenbeförderung | wo Beförderung bewirkt wird bzw Aufteilung wenn grenzüberschreitend - § 3a Abs 10 | |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort - § 3a Abs 11 lit d Ausnahme: ig Bordverpflegung - Abgangsort Art 3a | |
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln < 30 Tage bzw < 90 Tage bei Wasserfahrzeugen | Übergabeort, das ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt (übergeben) wird - § 3a Abs 12 Z 1 | |
Längerfristige Vermietung von Beförderungsmitteln | Empfängerort, der sich für Nichtunternehmer aus § 3a Abs 12 Z 2 und für Unternehmer aus der Generalklausel gem § 3a Abs 6 ergibt. Ausnahme: Vermietung Sportboot an Nichtunternehmer | |
Ausnahmen für kurz- oder langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln mit Drittlandsbezug | Vermieter aus Drittland: Der Ort der sonstigen Leistung liegt gem § 3a Abs 15 UStG im Inland, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Vermieter aus EU: Der Ort der sonstgen Leistung liegt gem VO BGBI II 1996/5 im Drittland, wenn Nutzung dort erfolgt und KFZ/Anhänger kraftfahrrechtlich dort zugelassen sind | |
Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- u Fernsehdienstleistungen siehe dazu nachfolgend ges. Beitrag | Empfängerort, der sich für Nichtunternehmer aus § 3a Abs 13 und für Unternehmer aus der Generalklausel gem § 3a Abs 6 ergibt. Liegt dieser bei Telekom-/Rundfunk-/TV-Leistungen im Drittland, kommt es zu einer Verlagerung vom Drittland nach Ö, wenn die Nutzung im Inland erfolgt - VO BGBI II 2003/383 idF BGBI II 2009/221 | |
Vermittlungsleistungen § 3a Abs 8 UStG inklusive Vermittlung einer Katalogleistung | Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird | Empfängerort§ 3a Abs 6 UStG |
Güterbeförderung § 3a Abs 10 und Art 3a inklusive unselbständige Nebenleistungen | wo Beförderung bewirkt wird bzw Aufteilung wenn grenzüberschreitend, außer bei ig Beförderung: Abgangsort | |
Umschlag, Lagerung und ähnliche Leistungen die mit Beförderungsleistung üblicherweise verbunden sind, als selbständige Nebenleistung | Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit b | |
Arbeiten an und Begutachtung von beweglichen körperl. Gegenständen | Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit c | |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende od ähnliche Leistungen, wie iZm Messen und Ausstellungen inkl der Leistungen der jeweiligen Veranstalter | Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit a | |
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Art der sonstigen Leistung | B2C | B2B |
Sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen sowie damit zusammenhängende Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie iZm Messen und Ausstellungen | Tätigkeitsort § 3a Abs 11 lit a | Veranstaltungsort § 3a Abs 11 a jedoch Empfängerort § 3a Abs 6 für Vermittlung einer Eintrittsberechtigung |
“Katalogleistungen“ gem § 3a Abs 14
| an Nichtunternehmer in Drittland Empfängerort- § 3a Abs 14 an Nichtunternehmer in EU Unternehmerort - § 3a Abs 7 Sonderfall Personalgestellung: Verlagerung in Drittland, wenn Personal dort eingesetzt wird VO BGBI 11 1998/218 Sonderfall Vermietung bewegl. körperl. Wirtschaftsgüter, ausgenommen Beförderungsmittel: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung im Inland erfolgt - VO BGBI 11 2010/173 Sonderfall: Katalogleistung aus Drittland an inländische jurististische Person des öffentlichen Rehts, die Nichtunternehmer gem § 3a Abs 5 Z 3 ist: Leistungsort ist Inland, wenn die Leistung im Inland genutzt od. ausgewertet wird § 3a Abs 15 Z 2 | Empfängerort§ 3a Abs 6 UStG Sonderfall Personalgestellung: Verlagerung in Drittland, wenn Personal dort eingesetzt wird VO BGBI 11 1998/218 Sonderfall Vermietung bewegl. körperl. Wirtschaftsgüter, ausgenommen Beförderungsmittel: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung im Inland erfolgt - VO BGBI 11 2010/173 Sonderfall Sportwetten und Ausspielungen, sowie deren Vermittlung: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung/Auswertung im Inland erfolgt VO BGBI II 2010/173 |
Längerfristige Vermietung eines Sportbootes gem § 3a Abs 12 Z 2 | Übergabeort, wenn dieser mit dem Unternehmensort übereinstimmt, sonst Empfängerort | |
Andere sonstige Leistungen, die nicht im speziellen abweichend von der Generalnorm geregelt sind | Unternehmerort § 3a Abs 7 Sonderfall Sportwetten und Ausspielungen, sowie deren Vermittlung: Verlagerung vom Drittland ins Inland, wenn Nutzung/Auswertung im Inland erfolgt (aber nicht, wenn elektronisch erbracht) - VO BGBI II 2010/173 |
