Rz 878 ff VereinsR idF Wartungserlass 2015 GZ BMF-010219/0074-VI/4/2015 vom 27.2.2015
Rz 878 ff VereinsR idF Wartungserlass 2015 GZ BMF-010219/0074-VI/4/2015 vom 27.2.2015
1. Ausgangslage
1.1. Förderung des Körpersports
Gem § 35 BAO ist die Förderung des Körpersports ein gemeinnütziger Zweck, wenn dadurch die Allgemeinheit gefördert wird. Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des “Körpersports“ im engeren Sinne, sondern auch des Schieß-, Flug- und Motorsports. NEU ist in Rz 72 VereinsR die Aussage, dass Sport jedenfalls jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart ist. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug usw.) ist erforderlich, dass die Betätigung sportmäßig oder turniermäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht; Rz 478 VereinsR.
