§ 38 regelt das „Bankgeheimnis“, dh die justizstrafrechtlich (§ 101 BWG499) sanktionierte Pflicht zur Geheimhaltung von kundenspezifischen Informationen. Es dient nicht nur dem Interesse des Kunden, sondern auch dem gesamtwirtschaftlichen Interesse am Funktionieren des Kreditapparats.500 Abänderungen der Abs 1 bis 4 des § 38 BWG bedürfen gemäß der Verfassungsbestimmung des Abs 5 im Nationalrat der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Pflicht besteht unabhängig von Anforderungen des Datenschutzrechts ua auf Geheimhaltung abzielenden Verpflichtungen.
