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O. Bankgeheimnis498498Vgl zum Bankgeheimnis – auf dem Boden der früheren Rechtslage – insb Hirsch/Sommer in Dellinger zu § 38 BWG mwN; weiters Laurer in Fremuth ua zu § 38 BWG, mwN; Borns 285 ff. (§ 38 BWG)

Raschauer1. AuflOktober 2015

§ 38 regelt das „Bankgeheimnis“, dh die justizstrafrechtlich (§ 101 BWG499499Vgl auch §§ 7, 94 Abs 3 WAG, §§ 13 Abs 2, 28 E-GeldG, §§ 19 Abs 4, 66 Abs 2 ZaDiG.) sanktionierte Pflicht zur Geheimhaltung von kundenspezifischen Informationen. Es dient nicht nur dem Interesse des Kunden, sondern auch dem gesamtwirtschaftlichen Interesse am Funktionieren des Kreditapparats.500500Vgl Hirsch/Sommer in Dellinger zu § 38 Rz 6 mwN. Abänderungen der Abs 1 bis 4 des § 38 BWG bedürfen gemäß der Verfassungsbestimmung des Abs 5 im Nationalrat der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Pflicht besteht unabhängig von Anforderungen des Datenschutzrechts ua auf Geheimhaltung abzielenden Verpflichtungen.

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