Mit → Schluss der mündlichen Verhandlung tritt das Neuerungsverbot ein (außer in den unten angeführten Ausnahmen). Das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt kein weiteres neues Vorbringen vorgebracht werden kann, und zwar weder vor Urteilszustellung noch im Rechtsmittelverfahren. Davon ausgenommen sind Verfahren über die Nichtigerklärung oder auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens der Ehe, bzw in Arbeitsrechtssachen im Sinne von § 50 Abs 1 ASGG sowie jene über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn die Partei bis zum Zeitpunkt des Vorbringens nicht durch eine qualifizierte Person vertreten war (§ 63 Abs 1 ASGG). Das Neuerungsverbot tritt dann mit Schluss der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz ein – da das Vorbringen mündlich zu verhandeln ist.