ist ein rechtliches Grundprinzip, das durch die verschiedenen Rechtsbereiche abgedeckt wird. Es geht um die Einmaligkeitswirkung; dieses Prinzip steht etwa einer neuerlichen Klage über einen Gegenstand in einer anhängigen oder entschiedenen Sache entgegen (§ 411 ZPO → Materielle Rechtskraft), ist aber auch im Strafrecht insofern verankert, als nach einer Entscheidung eine neuerliche Verfahrensführung unzulässig ist (§ 17 StPO). Seite 209