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Nebenintervenient

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Jeder, der ein rechtliches Interesse an einem zwischen zwei Parteien anhängigen Rechtsstreit hat, kann als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten, indem er den Beitritt schriftlich mittels Schriftsatz verkündet (§ 17 ZPO).

Ein rechtliches Interesse besteht dann, wenn die zu erlassende Entscheidung sich mittelbar oder unmittelbar auf den Nebenintervenienten privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich auswirkt.

Seite 208

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