Die §§ 28 ff und 39c f BWG enthalten Bestimmungen betreffend Organe, Organwalter und deren Angehörige. Zu den traditionellen, wenngleich immer detaillierteren Anforderungen an Geschäftsleiter (S 184) sind Bestimmungen über den Aufsichtsrat von Kreditinstituten und – gesetzlich nicht klar gedeckt – über das Höhere Management hinzugetreten. Dies hat ua seinen Grund darin, dass das einschlägige unionsrechtliche Sekundärrecht von einem monistischen gesellschaftsrechtlichen Konzept (Board-System) ausgeht und daher die aufsichtsführenden, die geschäftsführenden und die operativen Mitglieder des einen „Leitungsorgans“ (§ 2 Z 1a BWG) anspricht. Die einzelnen Bestimmungen des BWG müssen dies daher „übersetzen“ für Kapitalgesellschaften nach österreichischem Recht und für Organisationen (zB Genossenschaftsbanken), die nicht diesem in Österreich nur für die SE bekannten Modell entsprechen.
