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Mutwillensstrafe und Ordnungsstrafen

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Mit Mutwillensstrafen wird ein Fehlverhalten sanktioniert. Die Mutwillensstrafe kann als strafrechtliche Sanktion iSd Art 6 EMRK gesehen werden (ÖJZ 2001/12 im Zusammenhang mit § 69 ZPO). Die Mutwillensstrafen sanktionieren den Missbrauch von Prozesseinrichtungen. Ordnungsstrafen sollen den Verfahrensteilnehmer idR zu einer Handlung veranlassen.

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