§ 24 GmbHG regelt das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer. Während § 24 Abs 1 GmbHG nicht zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern unterscheidet, handelt Abs 2 leg cit nur vom Gesellschafter-Geschäftsführer. Dennoch ist jenem Teil der Lehre zu folgen, der diese Bestimmung entsprechend auf den Fremdgeschäftsführer heranzieht1876.

