Erkennungsdienstliche Daten, die gem § 68 Abs. 1, 3 oder 4 SPG erhoben wurden, können auf Antrag des Betroffenen gelöscht werden. Falls vorhanden, können dem Betroffenen auch Abbildungen ausgehändigt werden.
Erkennungsdienstliche Daten, die gem § 68 Abs. 1, 3 oder 4 SPG erhoben wurden, können auf Antrag des Betroffenen gelöscht werden. Falls vorhanden, können dem Betroffenen auch Abbildungen ausgehändigt werden.
