vorheriges Dokument
nächstes Dokument

L. Einsichtsrecht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1098
Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung (zB Erstellung von Abschriften oder Kopien auf eigene Kosten17411741 Dellinger, Liquidation 425.) der Bücher und Papiere (§ 157 Abs 3 UGB). Dies gilt überdies für sonstige Gesamtrechtsnachfolger eines Gesellschafters sowie für den Masseverwalter im Konkurs17421742 U. Torggler in Straube § 157 HGB Rz 20; Dellinger, Liquidation 425..

1099
Das Einsichtsrecht ist persönlich auszuüben. Der Beiziehung von Sachverständigen steht prinzipiell nichts entgegen17431743 U. Torggler in Straube § 157 HGB Rz 21..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!