Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung (zB Erstellung von Abschriften oder Kopien auf eigene Kosten1741) der Bücher und Papiere (§ 157 Abs 3 UGB). Dies gilt überdies für sonstige Gesamtrechtsnachfolger eines Gesellschafters sowie für den Masseverwalter im Konkurs1742.Das Einsichtsrecht ist persönlich auszuüben. Der Beiziehung von Sachverständigen steht prinzipiell nichts entgegen1743.

