1. Allgemeines
Bei der „ADR“ (Alternative Dispute Resolution) handelt es sich um ein Phänomen aus den USA, das aber schon seit den 1980ern weltweit mehr und mehr Bedeutung erlangt. Obwohl sich auch im deutschsprachigen Raum hauptsächlich die Abkürzung ADR eingebürgert hat, werden auch die eingedeutschten Begriffe „alternative Streit-/Konfliktbeilegung“, „außergerichtliche Streitbeilegung“ (AS), oder „private Streitbeilegung“ verwendet. Aufgrund der unterschiedlichen Hintergründe der Entwicklung von ADR in den verschiedenen Ländern ist es sehr schwierig eine allgemeingültige Definition zu finden: Die alternative Streitbeilegung umfasst eine Vielzahl von verschiedenen Techniken und Verfahren, wie etwa Mediation, Schlichtung, Schiedsgerichtsbarkeit uva, die teils völlig unterschiedliche Methoden und Zielsetzungen haben. Dennoch wird oft, sehr unscharf, generell von ADR gesprochen, wenn eigentlich bloß eine bestimmte Art der außergerichtlichen Streitbeilegung gemeint ist. So zB in der RL 2013/11/EU vom 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, ABl L 2013/165, 63 (ADR-RL), die sich eigentlich faktisch bloß auf die Schlichtung bezieht, obwohl sie gem ErwGr 19 ADR-RL „horizontal für alle Arten von AS-Verfahren“ gelten soll. Alle Formen der ADR haben jedoch gemeinsam, dass sie gerichtliche Streitigkeiten vermeiden oder parallel zu gerichtlichen Streitigkeiten zu einer – möglicherweise auch rechtlich bindenden – Lösung verhelfen sollen. Ansätze „alternativer“ Streitbeilegung, die zwar vom Gedanken her in diese Richtung gehen, aber nicht als solche bezeichnet bzw angesehen werden (vgl ErwGr 23 ADR-RL), finden sich etwa auch in der gesetzlichen Verpflichtung der Richter, gütliche Einigungen herbeizuführen.

