10.10.3.Nr.3
Art. V § 3 Abs. 1 NSchG-Nov 1992
1. Der Dienstnehmer kann nur in jenen Zeiten durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert sein, in denen eine Arbeitspflicht besteht.
10.10.3.Nr.3
Art. V § 3 Abs. 1 NSchG-Nov 1992
1. Der Dienstnehmer kann nur in jenen Zeiten durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert sein, in denen eine Arbeitspflicht besteht.
