Die vollständig obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf vollen Kostenersatz (§ 41 Abs 1 ZPO). Die Geltendmachung der Verfahrenskosten erfolgt durch Vorlage des → Kostenverzeichnisses nach Verkündung des → Schlusses der mündlichen Verhandlung, bei der Einvernahme oder aber mit dem Antrag selbst (§ 54 Abs 1 ZPO). Die verspätete Legung des Kostenverzeichnisses führt zum Verlust des Anspruches auf Kostenersatz (§ 52 Abs 3 ZPO). Aus diesem Grund ist es einerseits zweckmäßig zu jeder Verhandlung ein Kostenverzeichnis mitzunehmen, anderseits, bei Schriftsätzen stets ein Kostenverzeichnis (für den Schriftsatz) anzufügen.