Bisher sahen bereits einige Kollektivverträge Regelungen zu Telearbeit vor. Aufgrund der nunmehr zwingenden Bestimmung des § 2h AVRAG ist davon auszugehen, dass diese kollektivvertraglichen Regelungen nur insoweit zur Anwendung kommen können, als die Regelung für Arbeitnehmer günstiger ist als die gesetzliche Regelung in § 2h AVRAG.
Im Folgenden sind auszugweise Regelungen zur Telearbeit aus Kollektivverträgen angeführt.