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Kaution (Strafrecht)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Der in Untersuchungshaft sitzende Beschuldigte kann gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der in § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse freigelassen werden, wenn ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht und die ihm angelastete Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 180 StPO). Die Kaution ist in barem Geld oder mündelsicheren Wertpapieren zu entrichten, oder aber durch einen tauglichen Bürgen und Zahler (§ 1374 ABGB). Bei Entzug vor der Verhandlung oder aber Nichantritts einer unbedingten Haftstrafe ist die Kaution (Sicherheitsleistung) für verfallen zu erklären (§ 180 Abs 3 StPO). Das Opfer der Tat hat im Falle der verfallenen Sicherheit das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche vorrangig befriedigt werden (§ 180 Abs 5 StPO).

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