I. Festnahme eines Zeugen wegen Falschaussage
1. Allgemeines
§ 277 ermöglicht – nach fakultativer Aufnahme eines abgesonderten Protokolls2578 – die Festnahme eines Zeugen, der im Verdacht steht, in der Hauptverhandlung bewusst eine falsche Zeugenaussage abgelegt zu haben, und dessen anschließende (sofortige) Vorführung zum Ermittlungsrichter zwecks Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft.

