Kurz Vorweg:
Das BWG schreibt den Aufsichtsrat nicht explizit vor, sondern knüpft am Gesellschaftsrecht an.
Für die Unabhängigkeit werden für das Plenum und für die Ausschüsse unterschiedliche Kriterien verlangt. Vor allem der durch Leitlinien der EBA und der ESMA geprägte § 28a BWG regelt mit seiner komplexen Struktur spezifische Anforderungen für den Bankaufsichtsrat.
