Der FMA stehen, wie gezeigt, schon im Rahmen der laufenden Aufsicht zahlreiche Anordnungsbefugnisse zu Gebot. Darüber hinaus statuieren die §§ 275 und 284 VAG in Bezug auf inländische Versicherungsunternehmen spezifisch repressive Anordnungsbefugnisse:
