Während die Vertretung das Außenverhältnis, genauer die Frage betrifft, ob die Gesellschaft durch eine in ihrem Namen abgegebene Willenserklärung berechtigt und verpflichtet wird (rechtliches Können im Außenverhältnis), bezieht sich die Geschäftsführung auf das Innenverhältnis (rechtliches Dürfen/Müssen im Innenverhältnis). Die Geschäftsführungsbefugnis gibt somit ab, ob das geschäftsführende Organ zur Vornahme einer bestimmten Handlung
im Verhältnis zur Gesellschaft berechtigt oder verpflichtet ist. Der Begriff der Geschäftsführung ist insofern der weitere, als auch (gerichtliche wie außergerichtliche) Vertretungshandlungen zur Geschäftsführung zählen, nicht aber umgekehrt.