vorheriges Dokument
nächstes Dokument

K. Geschäftsführung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Begriff - Abgrenzung zur Vertretung

442
Während die Vertretung das Außenverhältnis, genauer die Frage betrifft, ob die Gesellschaft durch eine in ihrem Namen abgegebene Willenserklärung berechtigt und verpflichtet wird (rechtliches Können im Außenverhältnis), bezieht sich die Geschäftsführung auf das Innenverhältnis (rechtliches Dürfen/Müssen im Innenverhältnis). Die Geschäftsführungsbefugnis gibt somit ab, ob das geschäftsführende Organ zur Vornahme einer bestimmten Handlung im Verhältnis zur Gesellschaft berechtigt oder verpflichtet ist. Der Begriff der Geschäftsführung ist insofern der weitere, als auch (gerichtliche wie außergerichtliche) Vertretungshandlungen zur Geschäftsführung zählen, nicht aber umgekehrt554554Vgl auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 89, wonach auch tatsächliche Verrichtungen, wie etwa die Reihung von Maschinen, die Ordnung der Aktenablage, die Wahl des Buchführungssystems oder die Einteilung von Arbeiten zur Geschäftsführung zählen und auch Personengesellschaften Betriebsübertragungsverträge für ihr Unternehmen abschließen können; zum Begriff der Geschäftsführung auch Jabornegg in Jabornegg § 113 HGB Rz 7 ff..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!