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Jugendgerichtshilfe

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist in § 47 JGG geregelt. Demnach hat die Jugendgerichtshilfe die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Sie hat die Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind; sie hat an einem außergerichtlichen Tatausgleich mitzuwirken; sie hat über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge

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an das Pflegschaftsgericht oder den JWT zu erstatten oder bei Gefahr im Verzug Maßnahmen zu treffen; sie hat die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten nach § 35 Abs 1 JGG maßgeblichen Umstände zu ermitteln; sie hat in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten (§ 48 JGG).

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