Die Möglichkeit der Wahl des anzuwendenden Rechts (Rechtswahl) wird als Ausdruck der sog „Parteiautonomie“ verstanden, die von der materiell-rechtlichen „Privatautonomie“ zu unterscheiden ist. Sie wird auch „subjektive Anknüpfung“ genannt (siehe oben Rz 1/17). Häufig entspricht die Einräumung von Rechtswahlmöglichkeiten dem Bestehen von Wahlmöglichkeiten auch im entsprechenden materiellen Recht: so etwa im Vertragsrecht (Vertragsfreiheit), im Erbrecht (Testierfreiheit), im Ehegüterrecht (Freiheit einen Ehepakt abzuschließen). In Rechtsgebieten, die von staatlichem zwingenden Recht dominiert sind, wie etwa im Sachenrecht (Typenzwang, Publizität), gibt es auch im entsprechenden IPR keine Rechtswahlmöglichkeit (§ 31 IPRG). Die subjektiv getroffene Rechtswahl wird immer als „Sachnormverweisung“ (siehe Rz 1/70 oben) gedeutet, da davon auszugehen ist, dass die Parteien ihre Wahl nicht vom ausländischen IPR abhängig machen wollten.
