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J. Geheimschutzordnung gem § 55c SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 55c SPG regelt die Erlassung einer Geheimschutzordnung durch den Bundesminister für Inneres für die Handhabung von Überwachungsmaßnahmen und des automationsunterstützten Datenabgleichs. Diese Geheimschutzordnung enthält allgemeine Verhaltensregeln, die den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, betreffen. Insbesondere geht es um die Vervielfältigung und Aufbewahrung dieser Informationen. Des Weiteren hat die Geheimschutzordnung Maßnahmen zu enthalten, die sicherstellen, dass der Zugang zu diesen Informationen nachträglich feststellbar ist. Das bedeutet, dass nachvollziehbar sein muss, wer zu welchem Zeitpunkt auf diese Informationen zugegriffen hat.

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