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J. Beaufsichtigung

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Das Aufsichtsziel

Die Versicherungsaufsicht in Österreich sieht traditionell ihre Hauptfunktion im Schutz der Anspruchsberechtigten.980980ZB Baran 17. Vgl die EB zu § 267 VAG, wo allerdings auch hinzugefügt wird: „Diese Zielbestimmung bedeutet aber nicht, dass die Beaufsichtigung durch die FMA den Interessen Einzelner dient (dies wird auch in Abs. 3 dieser Bestimmung entsprechend klargestellt). Die Wahrung der Rechtsansprüche einzelner Versicherter gegen ein Versicherungsunternehmen bleibt im Einzelfall den Gerichten vorbehalten. Es soll daher wie bisher die Gesamtheit der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten im öffentlichen Interesse geschützt werden“. Das hier umzusetzende Unionsrecht stellt dagegen unzweideutig die Finanzmarktstabilität in den Vordergrund. Dementsprechend trägt § 267 VAG alle Züge eines verbalen Kompromisses.

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