vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IX. Ordnungsstrafen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1914
Nach § 87 GenG sind bei Nichtbefolgung bestimmter Vorschriften245245§§ 14, 22 Abs 3, 34 Abs 2, 35 Abs 1, 49, 61 bis 69, 71 und § 77 Abs 3 GenG. sowie Unrichtigkeiten in den durch das GenG angeordneten Nachweisen und Mitteilungen über die schuldtragenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder oder Liquidatoren vom Handelsgericht Ordnungsstrafen bis zu 3.500 Euro zu verhängen. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im § 29 und im § 35 Abs 2 GenG erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfonds des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!