Grundsätzlich sind Rekurse und Rekursbeantwortungen nach TP 3B RAT zu verzeichnen, soferne diese nicht nach TP 3A oder TP 3C RAT zu entlohnen sind.
Lediglich nach TP 3A RAT zu entlohnen sind Kostenrekurse; nach TP 3C zu entlohnen sind Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof. Somit sind für sämtliche Rekurse – mit Ausnahme des Kostenrekurses – gegen einen erstinstanzlichen Beschluss die Kosten nach TP 3B RAT zu verzeichnen.

