A. Allgemeines
1. Die Äquivalenztheorie
§ 1302 ABGB nennt den „verursachten Schaden“, wobei hier nun näher auf diese Verursachung eingegangen werden soll. Mit dieser Wortfolge gibt der Gesetzgeber den Hinweis, dass es grundsätzlich eine Kausalverknüpfung zwischen dem Schaden und den handelnden Personen braucht. Spricht man im Allgemeinen von der sog Schädigermehrheit, bedient man sich dabei auch des Begriffes „Schädiger“. Der zur Ersatzleistung heranziehbare Schädiger ist dabei allgemein gesprochen jene Person, aus dessen Handlung oder Unterlassung der Schaden entsprungen ist – es soll also grundsätzlich jene Person ersatzpflichtig werden, die den Schaden verursacht hat471. Soll der Schaden also von einer anderen Person als dem Eigentümer (vgl § 1311 ABGB) getragen werden, braucht es sachliche Gründe dafür, die Ersatzverpflichtung gerade einer bestimmten Person aufzuerlegen472. Das Gesetz setzt an vielen Stellen einen Grundpfeiler unsereres Haftungsrechts, die Kausalität, als einen derartigen sachlichen Grund und Voraussetzung für den Zuspruch eines Schadenersatzanspruches fest473 – eine Legaldefinition der Kausalität sucht man jedoch vergeblich474. Im Grundsatz geht es darum, ob der Schaden ursächlich auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist, also ob es einen Zusammenhang zwischen der schadenstragenden Person und dem eingetretenen Schaden gibt475. Diese Untersuchung erfolgt, ausgehend von der Äquivalenztheorie, anhand eines einfachen Eliminationsverfahrens, das eine erste Kontrolle unter streng logischen Aspekten ermöglicht476 (Stichwort „conditio sine qua non“-Formel): Nach dieser Faustregel ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Schaden entfiele477. Demgegenüber sind Unterlassungen kausal, wenn durch ein mögliches pflichtgemäßes Handeln der Schadenseintritt hätte verhindert werden können478. Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt idR nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht – der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden479. Die Zurechnungskriterien, die jede Schadensbedingung als gleichwertig480 (äquivalent) ansehen, sind enorm weit gefasst. Da idR jeder Schaden auf unzähligen Bedingungen beruht, steckt die Kausalität zunächst „nur“ den äußersten, möglichen Bereich der Zurechnung ab481. Um einer Ausuferung der Zurechnung entgegenwirken zu können, bedarf es weiterer Prüfinstanzen, welche idF noch kurz überblicksartig zu betrachten sind.

