Berufsgeheimnisschutz im nationalen Recht
Das Mandatsverhältnis im Zivilrecht
Als Grundlage für das rechtsgeschäftliche Tätigwerden des Rechtsberaters kommen insb der Bevollmächtigungsvertrag gem § 1002 ff ABGB, der freie Dienstvertrag gem § 1164a ABGB iVm § 4 Abs 4 ASVG sowie der Werkvertrag gem § 1165 ff ABGB in Betracht, wobei nach der Judikatur des OGH Mandatsverträge regelmäßig als Bevollmächtigungsvertrag zu qualifizieren sind. Unabhängig davon, welcher Vertragstyp konkret zur Anwendung gelangt, ergeben sich für den Rechtsberater diverse (vor- und nachvertragliche) Rechte sowie Pflichten gegenüber dem Klienten, wie ua die Verschwiegenheitspflicht. Auf den Vertrag des Rechtsberaters mit seinem Klienten sind zunächst die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften der RAO bzw des WTBG 2017 anzuwenden; hilfsweise gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Vertragstyps.
