Gemäß Artikel 11 Punkt 1 ABH muss das Schadenereignis dem privaten Risikobereich entspringen. Wie die Abgrenzung erfolgt, wird im Artikel 12 dokumentiert: Seite 84
„Welche Gefahren sind versichert?
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere [...]“
