Als praktisch wohl wichtigste Änderung des § 933b ABGB hat der Gesetzgeber den Umfang des Regressanspruchs des Händlers erweitert; dies ist insb für Gewährleistungsbehelfe der ersten Stufe – also Verbesserung und Austausch – bedeutsam. Im Folgenden wird zunächst der Hintergrund für diese Erweiterung erläutert und sodann die Neuregelung im Detail vorgestellt.
