Unmittelbarer Täter eines Abgabendelikts ist jene Person, die die abgabenrechtlichen Pflichten treffen. Bei einer Körperschaft treffen diese die Körperschaft, wobei diese durch ihre gesetzlichen Vertreter (Organe) vertreten wird (zur Verbandsverantwortlichkeit siehe unten). Gem § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen die Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Somit treffen die Pflichten der juristischen Person auch ihre organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand).