A. „Problembereiche“ des Schutzes durch Übertragungsbeschränkungen
Aufgrund der absoluten Wirkung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Übertragungsbeschränkungen ist eine diese missachtende Anteilsübertragung (schwebend) unwirksam. Der Geschäftsanteil bleibt beim bisherigen Gesellschafter. Damit bieten gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkungen einen effektiven Schutz vor unkontrollierten und unerwünschten Gesellschafterwechseln und ermöglichen eine nachhaltige Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele. Eine gründliche Betrachtung der Thematik zeigt allerdings, dass dieser Befund uU einer erheblichen Relativierung bedarf. Dies, weil die gesetzlichen Regelungen der Übertragungsbeschränkung (§§ 76 Abs 2 S 3, Abs 4 und 77 GmbHG) und (regelmäßig) auch die daran anknüpfenden gesellschaftsvertraglichen Klauseln ihrem Wortlaut nach auf den Vorgang der unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung abstellen. Eine Anteilsübertragung gemäß § 76 Abs 2 GmbHG setzt schuldrechtliche und dingliche Verträge voraus, die die Übertragung des betroffenen Geschäftsanteils zum Gegenstand haben1113. Es sind daher offenbar nur solche Geschäfte direkt von den Übertragungsbeschränkungen erfasst, die auf einen unmittelbaren (rechtsgeschäftlichen) Übergang des Geschäftsanteils vom veräußerungswilligen Gesellschafter auf den Übernehmer/Erwerber gerichtet sind1114. Die durch Übertragungsbeschränkungen verfolgten (Abwehr-)Zwecke und Interessen sind aber nicht nur bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Geschäftsanteils betroffen. Bei näherer Überlegung finden sich vielmehr eine Reihe rechtlicher Gestaltungen, die einem (verhinderten) Erwerbswilligen eine weitestgehend gesellschafterähnliche Position verschaffen oder die sogar zu einer Änderung des Gesellschafterkreises führen, ohne dass der Geschäftsanteil durch ein individuelles Rechtsgeschäft iSv § 76 GmbHG vom Veräußerer auf einen Erwerber übertragen wird. Obwohl die Beschränkungszwecke offenbar auch durch solche (Ersatz-)Konstruktionen berührt sind, fallen diese zumindest nicht in den unmittelbaren „Anwendungsbereich“ der (typischen) Übertragungsbeschränkungen.