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IV. Regelungsgegenstand der StPO

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 1

Aufklärung von Straftaten

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Die Strafprozessordnung (StPO) – die als Teil des öffentlichen Rechts zwingendes Recht130130RS0096011. ist – regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und damit zusammenhängende Entscheidungen (§ 1 Abs 1 erster Satz; vgl auch § 195 FinStrG), insgesamt somit die Verwirklichung bzw Durchsetzung des materiellen Strafrechts.131131Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4 5; Markel, WK-StPO § 1 Rz 3. Mit Ausnahme der sog (formlosen) Erkundigungen (§ 152) gibt es keine formfreie Aufklärungsphase, sämtliche Ermittlungen sind – stets und ausschließlich – auf Basis der StPO vorzunehmen.132132ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 24.

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