§ 1
Aufklärung von Straftaten
Die Strafprozessordnung (StPO) – die als Teil des öffentlichen Rechts zwingendes Recht130 ist – regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und damit zusammenhängende Entscheidungen (§ 1 Abs 1 erster Satz; vgl auch § 195 FinStrG), insgesamt somit die Verwirklichung bzw Durchsetzung des materiellen Strafrechts.131 Mit Ausnahme der sog (formlosen) Erkundigungen (§ 152) gibt es keine formfreie Aufklärungsphase, sämtliche Ermittlungen sind – stets und ausschließlich – auf Basis der StPO vorzunehmen.132
