Die bisherigen, „klassischen“ Richtlinien bzw. Vorgaben zu so genannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen, also die Vorschriften zur Teilzeitarbeit, zu befristeten Arbeitsverhältnissen und zur Leiharbeit, gehen von der Prämisse der unbefristeten Vollzeitbeschäftigung zu einem (Zahlwort!) Arbeitgeber als dem (idealen) Grundkonzept von Erwerbsarbeit aus.81 Werden Personen davon abweichend, also etwa in Teilzeit, tätig, bedarf es besonderen Schutzes, insbesondere vor Ungleichbehandlung gegenüber jenen Arbeitnehmern, die nach dem genannten Grundkonzept beschäftigt sind. Insofern verwundert es auch nicht, dass die Grundstruktur der drei Richtlinien bzw. der Rahmenvereinbarungen82 zu den RL 97/81/EG , 1999/70/EG und 2008/104/EG einander ähnelt und sie jeweils einen „Grundsatz der Gleichbehandlung“ enthalten. Gleichzeitig tritt bei allen drei Richtlinien auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmerschutz auf der einen und Eingehen auf wirtschaftliche wie auch persönliche Erfordernisse auf der anderen Seite zu Tage: Während feste, unbefristete Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse zwar einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes,83 auch im Hinblick auf Armutsbekämpfung, darstellen, können Teilzeit-, befristete und Leiharbeitsverhältnisse aber auch den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen.84
