A. Drittelparität
Drittelparität
Unabhängigkeit
Kapitalvertreter – Arbeitnehmervertreter: Der Aufsichtsrat besteht aus Kapitalvertretern und Arbeitnehmervertretern. Die Kapitalvertreter werden entweder von der Hauptversammlung gewählt oder von einzelnen Aktionären oder Gesellschaftern entsandt. Unabhängig von ihrem Wahl- oder Bestellungsmodus bilden sie gemeinsam die Gruppe der Kapitalvertreter. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt und folgt dem Prinzip der Drittelparität, dh für je zwei Kapitalvertreter ist ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 110 Abs 1 ArbVG; Gahleitner 10/1 ff).25 Ist die Zahl der Kapitalvertreter ungerade, hat das Belegschaftsorgan das Recht, einen weiteren Arbeitnehmervertreter zu bestellen. Maßgeblich für die Festlegung der Arbeitnehmervertreter ist die Zahl der tatsächlich bestellten Kapitalvertreter, nicht jene der satzungsmäßig vorgesehenen.26 Die Arbeitnehmervertreter werden nicht gewählt, sondern von den zuständigen Einrichtungen entsendet; sie müssen dem Unternehmen angehören und nicht bloß außenstehende Interessenvertreter (zB Gewerkschafter) oder externe Experten (zB Universitätsprofessoren) sein. Allein in Holdinggesellschaften, die nur die Beteiligungen verwalten, nicht aber unternehmerisch Einfluss nehmen, sind gem § 110 Abs 6a ArbVG keine AN-Vertreter in den Aufsichtsrat zu berufen. Beteiligungsverwaltung bedeutet, dass keine unternehmerischen Entscheidungen getroffen, sondern nur die Eigentümerrechte ausgeübt werden (vgl Gahleitner Rz 10/27).27