Cooling off period
Ausschlussregelungen: Bestimmte Gesetze sehen Beschränkungen für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat für einzelne Berufsgruppen vor: § 63 Abs 4 Richterdienstgesetz (RDG) verbietet Richtern, dem Aufsichtsrat einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Mitglieder des VfGH fallen nicht unter diese Bestimmung; für sie gilt das allgemeine Sorgfaltsgebot, latente Interessenkonflikte zu vermeiden (vgl Rz 29).