OGH 7 Ob 163/97i
Sachverhalt (vereinfacht):
Der VN überfährt eine Stopptafel um ca. 70 cm, wendet aber dennoch 1/3-Mitverschulden des Bevorrangten ein.
OGH (Rechtssatz):
Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ereignisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht.
