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IV. Gleichgeschlechtliche Paare (Pierer)

Pierer3. AuflMai 2025

Seit 2015 ist für eingetragene Partnerinnen und gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen die medizinisch unterstützte Fortpflanzung möglich.540540FMedRÄG 2015, BGBl I 2015/35 als Folge von VfGH G 16/2013 ua VfSlg 19824. Da die Leihmutterschaft weiterhin verboten ist, kommt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung für männliche Paare nicht in Betracht (ErläutRV 445 BlgNR 25. GP 1). Durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare541541VfGH G 258-259/2017 EF-Z 2018/31 ( Höllwerth). ist die medizinisch unterstützte Fortpflanzung seit 1.1.2019 auch für zwei verheiratete Frauen möglich. Kinder gleichgeschlechtlicher Paare haben dann neben der Mutter keinen rechtlichen Vater, sondern in der Sprache des § 144 Abs 2 ABGB einen „anderen Elternteil“, also die Ehefrau, eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Mutter. In der Literatur begegnete anfangs auch der Begriff der „Co-Mutter“, der sich aber nicht durchgesetzt hat.

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