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IV. „Gebrauchsverhinderung“ unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB)

Sikora1. AuflJuni 2008

[…]

(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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