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IV. Finanzstrafrechtliche Aspekte (Althuber)

Althuber1. AuflJuni 2022

A. Der faktisch Wahrnehmende als Anknüpfungssubjekt im Finanzstrafrecht

Abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten treffen grundsätzlich den Abgabepflichtigen bzw bei juristischen Personen über die

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Bestimmung des § 80 Abs 1 BAO die zur Vertretung derselbigen berufenen Personen. Dies ist zwar für eine allfällige Haftung gem § 9 Abs 1 BAO relevant, Täter iSd Finanzstrafrechts kann jedoch jeder sein, der – rechtlich oder faktisch – die steuerlichen Agenden des Abgabepflichtigen wahrnimmt.6969Ausführlich dazu etwa Winkler in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 11 Rz 38 mwN.

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