Gemäß § 231 Abs 3 ABGB wird der Unterhaltsanspruch des Kindes durch eigene Einkünfte gemindert.64 Als anrechenbare „eigene Einkünfte“ iSd § 231 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind, sei es als Natural- oder Geldleistungen65 welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs zukommt und insoweit den konkreten Bedarf vermindert.66 Der Begriff „Einkünfte“ in dieser Bestimmung ist auch ein Synonym für „Einkommen“.67
