1. Das generelle Fehlen gesetzlicher Kapitalvorgaben im Ertragsteuerrecht
In den vorangegangen Ausführungen konnte geklärt werden, dass das Ertragsteuerrecht keinen expliziten Kriterienkatalog für das Eigen- oder Fremdkapital aufweist, sondern sich der Technik des Typusbegriffes bedient. Das Eigen- und Fremdkapital definieren sich über ihre jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen im Ertragsteuerrecht. Dies äußert sich über die Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit der Kapitalvergütungen. Um den ertragsteuerlichen - und in weiterer Folge den körperschaftsteuerlichen - Begriff der Unterkapitalisierung zu klären, muss vorweg noch der Frage nachgegangen werden, ob das Ertragsteuerrecht den Schuldzinsenabzug von einer bestimmten Ausstattung des Steuerpflichtigen an Eigen- oder/und Fremdkapital abhängig macht und damit gleichzeitig eine explizite gesetzliche Definition des Begriffes der Unterkapitalisierung liefert.

